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Bewerber um eine Waffenbesitzkarte (Erwerb und Besitz einer Waffe) oder einen Waffenpass (Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe) müssen sich gemäß der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz 1997 einer sog. Waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung unterziehen.
Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben Aufschluss darüber, ob ein Mensch, insbesondere unter psychischer Belastung, dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.
Wir bieten solche Verlässlichkeitsprüfungen in
an.
Um ein höchst mögliches Niveau der Begutachtung garantieren zu können, sind spezifische Fachkenntnisse, nicht nur im neuen Waffengesetz, erforderlich.
Selbstverständlich dürfen in Österreich nur gut ausgebildete und qualifizierte PsychologInnen, welche sich jährlich weiterbilden, solche Gutachten erstellen.
Sie interessieren sich für eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass?
Sie als ÖsterreicherIn (unbescholten) oder EWR-BürgerIn haben das Recht eine Waffe zu besitzen.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.
Im Gegensatz zu Langwaffen (Gewehre der Kategorie C und D), diese sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erhältlich, benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Gewehren eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP).
Voraussetzungen für den Erwerb einer WAFFENBESITZKARTE
Anmerkung: Ausnahme - bei Absolvierung des Zivildienstes besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.
Link Waffenbesitzkarte www.help.gv.at
Voraussetzungen für den Erwerb eines WAFFENPASSES
Anmerkung: Beim Waffenpass darf die Waffe in geladenem Zustand geführt werden.
Link www.help.gv.at
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450900.html
Zusatz:
Ab 18 Jahren kann eine Waffenbesitzkarte erlangt werden, wenn der berufliche Bedarf nachgewiesen wird. Ein Waffenpass kann ebenfalls ab 18 Jahren erlangt werden, wenn der berufliche oder jagdliche Bedarf nachgewiesen werden kann.
EINBRINGUNG DES ANTRAGES AUF AUFSTELLUNG EINER WAFFENBESITZKARTE ODER EINES WAFFENPASSES:
folgende Dokumente zur Vorlage sind erforderlich:
zuständige Stelle – die Waffenbehörde:
in Statutarstädten: der Magistrat
im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
Waffenführerschein – Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
Dafür benötigen Sie einen sog. "Waffenführerschein". Dieser ist nichts anderes als eine Teilnahmebestätigung für eine entsprechende Schulung durch einen Waffenhändler. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Sie bekommen den Kurs für den „Waffenführerschein“ bei jedem Waffenhändler Ihrer Wahl.
Kosten:
Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung / psychologisches Gutachten (gesetzlich geregelter Preis) |
Euro |
283,20 |
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen Theorie und Praxis (je nach Anbieter) |
Euro zwischen |
40,00 – 80,00 |
Gebühren bei der Behörde:
Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte |
Euro |
74,40 |
Ausstellungsgebühr Waffenpass |
Euro |
118,40 |
Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte Erweiterung |
Euro |
117,40 |
Ausstellungsgebühr EU-Feuerwaffenpass |
Euro |
71,60 |
Psychologisches Gutachten – waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung
Im Verfahren muss unter anderem ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung).
Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung,
Fassung vom 11.01.2016:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006074
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Kategorie A |
Kategorie B |
Kategorie C |
Kategorie D |
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Verbotenes Waffen und Kriegsmaterial |
Genehmigungspflichtige Waffen, die nicht der Kategorie A angehören, z. B.: selbstladende Büchsen, Repitierflinten, Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen. |
Meldepflichtige Waffen, die nicht A oder B angehören, z. B.: Schusswaffen mit gezogenem Lauf, Repitierflinten, Drillinge usw. |
Sonstige Schusswaffen mit glattem Lauf, die nicht A und B angehören, z.B.: Doppelflinten und Bockdoppelflinten. |
Erwerb |
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Bedarfsnachweis, z. B.: Sportschütze und Selbstverteidigung. Psychologischer Test (waffenrechtliches Gutachten), WBK oder WP Jagdkarten-besitzer von psychologischem Test ausgenommen. |
Frei ab 18 Jahren. Bei sofortiger Übernahme jedoch JK/ WBK / WP notwendig, sonst 3 Tage Wartefrist. |
Frei ab 18 Jahren. Bei sofortiger Übernahme jedoch JK/ WBK/ WP notwendig sonst 3 Tage Wartefrist. |
Führen |
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WP |
JK oder WP |
JK oder WP |
Registrierung/Meldung |
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Durch den Fachhandel. Bei Privatpersonen durch Meldung sowohl des Überlassers sowie des Erwerbers an die jeweilige Behörde. |
Durch den Fachhandel. Bei Überlassung zwischen Privat-personen ebenfalls über den Fachhandel. |
Keine Meldepflicht. Registrierung des ersten Erwebers durch den Fachhandel. |
*Waffenkategorien und gesetzliche Vorschriften zum Führen der Waffe. (WP: Waffenpass, WBK: Waffenbesitzkarte, JK: Jagdkarte)